§ 94 L-BG § 94

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Überbrückungshilfe(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

§ 94

Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf Beamtedie wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Dienstbehörde den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Überbrückungshilfengesetz sinngemäßVerfahren zur Hereinbringung mit der Maßgabe anzuwendenKosten und Weiterungen verbunden wäre, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung trittin keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999

Überbrückungshilfe(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

§ 94

Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf Beamtedie wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Dienstbehörde den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Überbrückungshilfengesetz sinngemäßVerfahren zur Hereinbringung mit der Maßgabe anzuwendenKosten und Weiterungen verbunden wäre, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung trittin keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

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