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Verweisungen auf BundesgesetzeVerjährung
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, geltenverjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die in diesem Gesetzanspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit Ausnahme der Anlage A enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche aufMaßgabe anzuwenden, dass die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu derGeltendmachung eines Anspruches im Folgenden letztzitierten erhalten haben:Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
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Verweisungen auf BundesgesetzeVerjährung
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, geltenverjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die in diesem Gesetzanspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit Ausnahme der Anlage A enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche aufMaßgabe anzuwenden, dass die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu derGeltendmachung eines Anspruches im Folgenden letztzitierten erhalten haben:Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
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