§ 97 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),

4.

die Journaldienstzulage (§ 102),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 104),

7.

die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105),

8.

die Erschwerniszulage (§ 106),

9.

die Gefahrenzulage (§ 107),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 108),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 109),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),

13.

die Jubiläumszuwendung (§ 111),

14.

die Reisegebühren (§ 112).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.

2.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.

3.

Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen. Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird ergänzend zum ersten Satz nicht berührt durch die Ausübung von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise oder Dienstfreistellungen wegen der COVID-19-Krise.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

b)

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),

4.

die Journaldienstzulage (§ 102),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 104),

7.

die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105),

8.

die Erschwerniszulage (§ 106),

9.

die Gefahrenzulage (§ 107),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 108),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 109),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),

13.

die Jubiläumszuwendung (§ 111),

14.

die Reisegebühren (§ 112).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.

2.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.

3.

Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen. Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird ergänzend zum ersten Satz nicht berührt durch die Ausübung von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise oder Dienstfreistellungen wegen der COVID-19-Krise.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

b)

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten