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(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind in allen Teilenentsprechend dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass diesie bei derErrichtung und Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlagetragfähig sind; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizungdabei sind ständige, Warmwasserbereitungveränderliche, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sindseismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere BedachtInsbesondere sind folgende Ereignisse zu nehmen aufvermeiden:
a) |
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d) | Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. |
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(4) Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.
(5) Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
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(7) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen (insbesondere an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile sowie an Form, Inhalt und die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises) näher zu bestimmen, unter denen den Abs.1 bis 5 entsprochen wird. Die Landesregierung kann sich in dieser Verordnung auch darauf beschränken, Richtlinien und technische Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, oder Teile davon für verbindlich zu erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1986, in der jeweils geltenden Fassung).
(9) Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Vorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(10) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 8 zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind in allen Teilenentsprechend dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass diesie bei derErrichtung und Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlagetragfähig sind; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizungdabei sind ständige, Warmwasserbereitungveränderliche, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sindseismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere BedachtInsbesondere sind folgende Ereignisse zu nehmen aufvermeiden:
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(4) Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.
(5) Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
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(7) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen (insbesondere an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile sowie an Form, Inhalt und die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises) näher zu bestimmen, unter denen den Abs.1 bis 5 entsprochen wird. Die Landesregierung kann sich in dieser Verordnung auch darauf beschränken, Richtlinien und technische Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, oder Teile davon für verbindlich zu erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1986, in der jeweils geltenden Fassung).
(9) Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Vorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(10) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 8 zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.