§ 11 K-BauV Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind in allen Teilenentsprechend dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass diesie bei derErrichtung und Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlagetragfähig sind; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizungdabei sind ständige, Warmwasserbereitungveränderliche, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sindseismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere BedachtInsbesondere sind folgende Ereignisse zu nehmen aufvermeiden:

a)

Art und VerwendungszweckEinsturz der gesamten baulichen Anlage; oder eines Teiles,

b)

Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden RaumklimasVerformungen, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftungdurch die die Gebrauchstauglichkeit oder sommerliche Überwärmungsonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 1 beeinträchtigt werden, zu vermeiden sind;

c)

die VerhältnismäßigkeitBeschädigungen von Aufwand und Nutzen hinsichtlichBauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der Energieeinsparung.tragenden Baukonstruktion oder

d)

Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere

a)

dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,

b)

Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,

c)

Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und

d)

Wärmepumpen.

(4) Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.

(5) Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für

a)

Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,

b)

Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden,

c)

Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden,

d)

freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.

(7) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen (insbesondere an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile sowie an Form, Inhalt und die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises) näher zu bestimmen, unter denen den Abs.1 bis 5 entsprochen wird. Die Landesregierung kann sich in dieser Verordnung auch darauf beschränken, Richtlinien und technische Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, oder Teile davon für verbindlich zu erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1986, in der jeweils geltenden Fassung).

(9) Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Vorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(10) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 8 zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind in allen Teilenentsprechend dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass diesie bei derErrichtung und Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlagetragfähig sind; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizungdabei sind ständige, Warmwasserbereitungveränderliche, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sindseismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere BedachtInsbesondere sind folgende Ereignisse zu nehmen aufvermeiden:

a)

Art und VerwendungszweckEinsturz der gesamten baulichen Anlage; oder eines Teiles,

b)

Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden RaumklimasVerformungen, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftungdurch die die Gebrauchstauglichkeit oder sommerliche Überwärmungsonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 1 beeinträchtigt werden, zu vermeiden sind;

c)

die VerhältnismäßigkeitBeschädigungen von Aufwand und Nutzen hinsichtlichBauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der Energieeinsparung.tragenden Baukonstruktion oder

d)

Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere

a)

dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,

b)

Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,

c)

Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und

d)

Wärmepumpen.

(4) Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.

(5) Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für

a)

Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,

b)

Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden,

c)

Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden,

d)

freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.

(7) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen (insbesondere an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile sowie an Form, Inhalt und die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises) näher zu bestimmen, unter denen den Abs.1 bis 5 entsprochen wird. Die Landesregierung kann sich in dieser Verordnung auch darauf beschränken, Richtlinien und technische Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, oder Teile davon für verbindlich zu erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1986, in der jeweils geltenden Fassung).

(9) Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Vorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(10) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 8 zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.

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