Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Fundamente aller Gebäude und sonstigen baulichenBauliche Anlagen sind auf tragfähigem, natürlich oder künstlich befestigtem Boden frostsicherin allen ihren Teilen so zu gründen.
(2) Fürplanen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Herstellung des Grundmauerwerkes dürfen nur feuchtigkeitsbeständige Bindemittel verwendet werden.
(3) Das aufgehende Mauerwerk ist so herzustellen, daß das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit verhindertBrandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
(1) Die Fundamente aller Gebäude und sonstigen baulichenBauliche Anlagen sind auf tragfähigem, natürlich oder künstlich befestigtem Boden frostsicherin allen ihren Teilen so zu gründen.
(2) Fürplanen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Herstellung des Grundmauerwerkes dürfen nur feuchtigkeitsbeständige Bindemittel verwendet werden.
(3) Das aufgehende Mauerwerk ist so herzustellen, daß das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit verhindertBrandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.