§ 119 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

2.

der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs. 3 anzuwenden ist;

3.

der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

oder

4.

der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb folgender Zeiträume:

1.

einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn er bei einem Ausscheiden innerhalb von zwei Jahrensechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder

2.

einem Beamten, wenn er bei einem Ausscheiden innerhalb von sechs Jahren nach der GeburtMonaten

a)

nach der Geburt eines eigenen Kindes,

b)

nach der Annahme eines von ihmKindes an Kindes statt, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durch den Beamten allein oder gemeinsam mit seinemdem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, oder

c)

nach der Übernahme eines von ihmKindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),;

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Beamten angehört, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

3.

einem Beamten bei einem Ausscheiden spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

4.

einem Beamten bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG.

Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. In den Fällen der Z 2 bis 4 gebührt die Abfertigung nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Beamten oder der Beamtin angehört. Die Abfertigung nach derden Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2bis 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.06.2011 bis 30.06.2021

(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

2.

der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs. 3 anzuwenden ist;

3.

der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

oder

4.

der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb folgender Zeiträume:

1.

einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn er bei einem Ausscheiden innerhalb von zwei Jahrensechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder

2.

einem Beamten, wenn er bei einem Ausscheiden innerhalb von sechs Jahren nach der GeburtMonaten

a)

nach der Geburt eines eigenen Kindes,

b)

nach der Annahme eines von ihmKindes an Kindes statt, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durch den Beamten allein oder gemeinsam mit seinemdem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, oder

c)

nach der Übernahme eines von ihmKindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),;

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Beamten angehört, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

3.

einem Beamten bei einem Ausscheiden spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

4.

einem Beamten bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG.

Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. In den Fällen der Z 2 bis 4 gebührt die Abfertigung nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Beamten oder der Beamtin angehört. Die Abfertigung nach derden Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2bis 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

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