§ 17 K-BauV Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Die lichte HöheBauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei der RäumeBrandbekämpfung die Sicherheit der Lösch- und der Rettungskräfte weitestgehend gewährleistet ist nach ihrem Verwendungszweck unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesundheit und das Ausmaß der Bodenfläche zu bemessenwirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) In AufenthaltsräumenUnter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck der baulichen Anlage müssen die zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen oder als Arbeitsplätze bestimmt sind, wie in Büroräumen oder Ordinationsräumenfür die Rettungs- und in Aufenthaltsräumen von Wohnungen in GebäudenLöscharbeiten erforderlichen Zugänge, in denen mehr als zwei Wohnungen angeordnet sindAufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, muß die lichte Raumhöhe mindestens 2,50 m betragen. In Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß die lichte Raumhöhe - bezogen auf 50 Prozent der Fußbodenfläche - mindestens 2,40 m betragenFeuerwehraufzüge) vorhanden sein.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Die lichte HöheBauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei der RäumeBrandbekämpfung die Sicherheit der Lösch- und der Rettungskräfte weitestgehend gewährleistet ist nach ihrem Verwendungszweck unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesundheit und das Ausmaß der Bodenfläche zu bemessenwirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) In AufenthaltsräumenUnter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck der baulichen Anlage müssen die zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen oder als Arbeitsplätze bestimmt sind, wie in Büroräumen oder Ordinationsräumenfür die Rettungs- und in Aufenthaltsräumen von Wohnungen in GebäudenLöscharbeiten erforderlichen Zugänge, in denen mehr als zwei Wohnungen angeordnet sindAufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, muß die lichte Raumhöhe mindestens 2,50 m betragen. In Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß die lichte Raumhöhe - bezogen auf 50 Prozent der Fußbodenfläche - mindestens 2,40 m betragenFeuerwehraufzüge) vorhanden sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten