§ 121 L-BG (weggefallen)

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
Für Ansprüche auf Geldleistungen während einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutterschaft oder der Vaterschaft zu einem vor dem 1§ 121 L-BG seit 31.07.2014 weggefallen. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 und 38 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16,17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

2.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2014
Für Ansprüche auf Geldleistungen während einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutterschaft oder der Vaterschaft zu einem vor dem 1§ 121 L-BG seit 31.07.2014 weggefallen. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 und 38 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16,17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

2.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten