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(1) Die Fußböden aller AufenthaltsräumeGebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mindestens 0,50 m über dem höchsten örtlichen Grundwasserstand liegenmit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
(3) Fußböden sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend herzustellen.
(1) Die Fußböden aller AufenthaltsräumeGebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mindestens 0,50 m über dem höchsten örtlichen Grundwasserstand liegenmit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
(3) Fußböden sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend herzustellen.