§ 19 K-BauV Sanitäreinrichtungen

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Fußböden aller AufenthaltsräumeGebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mindestens 0,50 m über dem höchsten örtlichen Grundwasserstand liegenmit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

(2) Fußböden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume sind gegen Bodenfeuchtigkeit entsprechend zu schützen.

(3) Fußböden sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend herzustellen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Die Fußböden aller AufenthaltsräumeGebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mindestens 0,50 m über dem höchsten örtlichen Grundwasserstand liegenmit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

(2) Fußböden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume sind gegen Bodenfeuchtigkeit entsprechend zu schützen.

(3) Fußböden sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend herzustellen.

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