§ 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) DeckenBauliche Anlagen sind so tragfähig herzustellenzu planen und auszuführen, daßdass sie unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Belastung den AnforderungenBerücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Sicherheit entsprechenAbwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.

(2) Decken unter Dachkonstruktionen müssenDie Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so hergestelltauszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden, daß sie beim Einsturz des Daches die dabei auftretende Belastung aufnehmen können.

(3) Decken müssen dem VerwendungszweckDie Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Räume entsprechend schalldämmendAbwässer und - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend ausgebildetNiederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Brennbare TeileDie Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Decken sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Gebäudes gegen Brandeinwirkung zu schützen.

(5) Decken über Kellern, über Durchfahrten, unterAbwässern und über brandgefährdeten Räumen sowie Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind brandbeständig herzustellen. Decken von Gebäuden mit höchstens drei Geschossen sind mindestens brandhemmend herzustellen. Bei Gebäuden mit höchstens fünf Geschossen sind die Decken der beiden obersten Geschosse mindestens brandhemmend herzustellenNiederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) DeckenBauliche Anlagen sind so tragfähig herzustellenzu planen und auszuführen, daßdass sie unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Belastung den AnforderungenBerücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Sicherheit entsprechenAbwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.

(2) Decken unter Dachkonstruktionen müssenDie Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so hergestelltauszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden, daß sie beim Einsturz des Daches die dabei auftretende Belastung aufnehmen können.

(3) Decken müssen dem VerwendungszweckDie Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Räume entsprechend schalldämmendAbwässer und - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend ausgebildetNiederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Brennbare TeileDie Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Decken sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Gebäudes gegen Brandeinwirkung zu schützen.

(5) Decken über Kellern, über Durchfahrten, unterAbwässern und über brandgefährdeten Räumen sowie Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind brandbeständig herzustellen. Decken von Gebäuden mit höchstens drei Geschossen sind mindestens brandhemmend herzustellen. Bei Gebäuden mit höchstens fünf Geschossen sind die Decken der beiden obersten Geschosse mindestens brandhemmend herzustellenNiederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

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