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(1) In Öllagerräumen (§ 200 Abs. 2) ist der Raum um den Lagerbehälter als öldichte Wanne auszubilden; ein öldichter Belag im Bereich der Ölwanne darf nur auf eine homogene Wand-Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Bodenkonstruktion aufgebrachtAufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Die WanneDabei ist soinsbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu bemessen, daß die im Lagerbehälter gelagerte Ölmenge darin aufgenommen werden kann. Die Eingangsschwelle zum Öllagerraum ist entsprechend hoch zu versetzennehmen.
(2) Türen zu Öllagerräumen sind brandhemmend auszubildenDacheindeckungen, wenn nicht im Interesse der BrandsicherheitAußenwände, insbesondere im Hinblick auf die LageAußenfenster und den Verwendungszweck des Gebäudes oder die Größe des Öllagerraumes, eine brandbeständige Ausführung erforderlich ist. Türen zu Öllagerräumen sind mit selbsttätigen Verschlüssen zu versehen. Diese Türen sind mindestens 80 x 80 cm groß zu bemessen-türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) KanalabläufeBauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so auszuführen, dass bei üblicher Nutzung eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und Gasmesser dürfen in Öllagerräumen nicht angeordnet werdenauf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
(5) Öllagerräume sind elektrisch zu belichten.
(1) In Öllagerräumen (§ 200 Abs. 2) ist der Raum um den Lagerbehälter als öldichte Wanne auszubilden; ein öldichter Belag im Bereich der Ölwanne darf nur auf eine homogene Wand-Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Bodenkonstruktion aufgebrachtAufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Die WanneDabei ist soinsbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu bemessen, daß die im Lagerbehälter gelagerte Ölmenge darin aufgenommen werden kann. Die Eingangsschwelle zum Öllagerraum ist entsprechend hoch zu versetzennehmen.
(2) Türen zu Öllagerräumen sind brandhemmend auszubildenDacheindeckungen, wenn nicht im Interesse der BrandsicherheitAußenwände, insbesondere im Hinblick auf die LageAußenfenster und den Verwendungszweck des Gebäudes oder die Größe des Öllagerraumes, eine brandbeständige Ausführung erforderlich ist. Türen zu Öllagerräumen sind mit selbsttätigen Verschlüssen zu versehen. Diese Türen sind mindestens 80 x 80 cm groß zu bemessen-türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) KanalabläufeBauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so auszuführen, dass bei üblicher Nutzung eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und Gasmesser dürfen in Öllagerräumen nicht angeordnet werdenauf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
(5) Öllagerräume sind elektrisch zu belichten.