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(2) An Fänge nach Abs. 1 dürfen nur Feuerstätten angeschlossen werden, die mit den Brennstoffen Gas oder Heizöl Extra-leicht oder einem noch hochwertigeren Heizöl betrieben werden.
(3) Bei Fängen nach Abs. 1 ist jede Feuerstätte an einen eigenen Fang anzuschließen, es sei denn, daß es sich um raumluftunabhängige Feuerstätten handelt oder eine Parallelschaltung von Heizkesseln in einem Heizraum erfolgt.
(4) Die lichte Mindestabmessung von Fängen (Abs. 1) für Feuerstätten, die ausschließlich mit flüssigen oder ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, muß 6 cm betragen.
(5) Fänge sind so einzubauen (Abs. 1 lit. c), daß sie leicht auswechselbar sind.
(6) Verbindungsstücke aus brennbarem Material sind mit einem nicht brennbaren formbeständigen Schutzrohr zu umgeben. Verbindungsstücke müssen korrosionsbeständig sein.
(7) Im Verbindungsstück und - sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zur Mündung des Fanges besteht - auch am obersten Ende des Fanges ist eine Reinigungsöffnung mit einem dichten korrosionsbeständigen Verschluß vorzusehen.
(8) Ein in der Feuerungsanlage anfallendes Kondensat ist so zu behandeln und rückstaufrei abzuleiten, daß weder Gefahren noch unzumutbare Belästigungen entstehen. Auf die Frostsicherheit der Kondensatableitung ist Bedacht zu nehmen.
(9) Bei Fängen nach Abs. 1 muß unmittelbar bei der Einmündung des Verbindungsstückes in den Fang oder bei der Durchtrittstelle durch die Außenwand und bei der oberen Reinigungsöffnung eine dauerhafte Beschriftung angebracht werden, aus der der Hersteller und das Baujahr des Fanges sowie die wesentlichen technischen Daten des Fanges ersichtlich sind. Die technischen Daten müssen zumindest Angaben über den bei der Herstellung verwendeten Werkstoff und die höchstzulässige Dauerbetriebstemperatur enthalten.
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(2) An Fänge nach Abs. 1 dürfen nur Feuerstätten angeschlossen werden, die mit den Brennstoffen Gas oder Heizöl Extra-leicht oder einem noch hochwertigeren Heizöl betrieben werden.
(3) Bei Fängen nach Abs. 1 ist jede Feuerstätte an einen eigenen Fang anzuschließen, es sei denn, daß es sich um raumluftunabhängige Feuerstätten handelt oder eine Parallelschaltung von Heizkesseln in einem Heizraum erfolgt.
(4) Die lichte Mindestabmessung von Fängen (Abs. 1) für Feuerstätten, die ausschließlich mit flüssigen oder ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, muß 6 cm betragen.
(5) Fänge sind so einzubauen (Abs. 1 lit. c), daß sie leicht auswechselbar sind.
(6) Verbindungsstücke aus brennbarem Material sind mit einem nicht brennbaren formbeständigen Schutzrohr zu umgeben. Verbindungsstücke müssen korrosionsbeständig sein.
(7) Im Verbindungsstück und - sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zur Mündung des Fanges besteht - auch am obersten Ende des Fanges ist eine Reinigungsöffnung mit einem dichten korrosionsbeständigen Verschluß vorzusehen.
(8) Ein in der Feuerungsanlage anfallendes Kondensat ist so zu behandeln und rückstaufrei abzuleiten, daß weder Gefahren noch unzumutbare Belästigungen entstehen. Auf die Frostsicherheit der Kondensatableitung ist Bedacht zu nehmen.
(9) Bei Fängen nach Abs. 1 muß unmittelbar bei der Einmündung des Verbindungsstückes in den Fang oder bei der Durchtrittstelle durch die Außenwand und bei der oberen Reinigungsöffnung eine dauerhafte Beschriftung angebracht werden, aus der der Hersteller und das Baujahr des Fanges sowie die wesentlichen technischen Daten des Fanges ersichtlich sind. Die technischen Daten müssen zumindest Angaben über den bei der Herstellung verwendeten Werkstoff und die höchstzulässige Dauerbetriebstemperatur enthalten.