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Legende:
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(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belichtet werdenbeleuchtbar sein.
(3) Werden Belichtungsöffnungen in Decken angebracht, sind - wenn es die Sicherheit von Personen erfordert - geeignete Vorrichtungen gegen ein Herabfallen von Glas bei Glasbruch anzubringen.
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belichtet werdenbeleuchtbar sein.
(3) Werden Belichtungsöffnungen in Decken angebracht, sind - wenn es die Sicherheit von Personen erfordert - geeignete Vorrichtungen gegen ein Herabfallen von Glas bei Glasbruch anzubringen.