§ 30 K-BauV Niveau und Höhe der Räume

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) LuftleitungenDas Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und Dunstleitungen sind dichtausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und so herzustellen, daß eine Übertragung von Schall durch sie vermieden wirdWohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Luft-Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und Dunstleitungen sind unter Bedachtnahmeim Hinblick auf den Verwendungszweck des Gebäudes entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen. Luft-Gesundheit und Dunstleitungen sind jedenfalls brandbeständig auszubilden, wenn sie durch brandgefährdete Räume führen, sich in ihnen brennbare Ablagerungen bilden können oder durch sie gesundheitsschädigende Gase abgeleitet werden sollen. Waagrechte Leitungen für Warmluft (Abs. 6) und für Klimaanlagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Luft- und Dunstleitungen dürfen nicht durch oder in explosionsgefährdete Räume geführt werdenWohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

(3) Luft- und Dunstleitungen sind - nach Tunlichkeit in Sammelschächten (§ 31) - über Dach ins Freie zu führen.

(4) Luftleitungen und Dunstleitungen sind an ihren Mündungen gegen das Eindringen von Fremdkörpern zu sichern. In Luftleitungen und Dunstleitungen für ungefilterte Luft sind an jenen Stellen, an denen sie ihre Richtung ändern, verschließbare Reinigungsöffnungen anzubringen.

(5) In Luftleitungen und Dunstleitungen dürfen keine Energieleitungen verlegt werden.

(6) Leitungen für Luft mit mehr als 60 ºCelsius (Warmluftleitungen) müssen von nicht brandbeständigen Bauteilen einen Abstand von mindestens 0,50 m erhalten oder durch brandbeständige Schutzblenden abgeschirmt werden. Führen Warmluftleitungen durch Brandwände oder durch als Brandwände ausgebildete Trennwände, sind sie brandbeständig auszubilden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) LuftleitungenDas Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und Dunstleitungen sind dichtausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und so herzustellen, daß eine Übertragung von Schall durch sie vermieden wirdWohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Luft-Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und Dunstleitungen sind unter Bedachtnahmeim Hinblick auf den Verwendungszweck des Gebäudes entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen. Luft-Gesundheit und Dunstleitungen sind jedenfalls brandbeständig auszubilden, wenn sie durch brandgefährdete Räume führen, sich in ihnen brennbare Ablagerungen bilden können oder durch sie gesundheitsschädigende Gase abgeleitet werden sollen. Waagrechte Leitungen für Warmluft (Abs. 6) und für Klimaanlagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Luft- und Dunstleitungen dürfen nicht durch oder in explosionsgefährdete Räume geführt werdenWohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

(3) Luft- und Dunstleitungen sind - nach Tunlichkeit in Sammelschächten (§ 31) - über Dach ins Freie zu führen.

(4) Luftleitungen und Dunstleitungen sind an ihren Mündungen gegen das Eindringen von Fremdkörpern zu sichern. In Luftleitungen und Dunstleitungen für ungefilterte Luft sind an jenen Stellen, an denen sie ihre Richtung ändern, verschließbare Reinigungsöffnungen anzubringen.

(5) In Luftleitungen und Dunstleitungen dürfen keine Energieleitungen verlegt werden.

(6) Leitungen für Luft mit mehr als 60 ºCelsius (Warmluftleitungen) müssen von nicht brandbeständigen Bauteilen einen Abstand von mindestens 0,50 m erhalten oder durch brandbeständige Schutzblenden abgeschirmt werden. Führen Warmluftleitungen durch Brandwände oder durch als Brandwände ausgebildete Trennwände, sind sie brandbeständig auszubilden.

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