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In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind SchächteBauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und Kanäle mindestens brandbeständig auszuführen; sie dürfen nichtder Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in Dachräume mündenden Boden verhindert werden.
In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind SchächteBauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und Kanäle mindestens brandbeständig auszuführen; sie dürfen nichtder Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in Dachräume mündenden Boden verhindert werden.