§ 34 K-BauV Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) In Gebäuden mit mehr als vier VollgeschossenBegehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, die Aufenthaltsräume enthalten, müssen alle Geschosse miteinanderetwa durch Personenaufzüge verbunden werdenzu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Die ZahlDabei sind der Aufzüge ist nach dem sich aus der GrößeVerwendungszweck und dem Verwendungszweck ergebenden Bedarf festzulegen. Mindestens ein Personenaufzug muß zur Beförderungdas mögliche Auftreten von Krankentragen geeignet sein, wenn über dem vierten Vollgeschoß Aufenthaltsräume angeordnet sindNässe zu berücksichtigen.

(2) UmlaufaufzügeTreppen und RolltreppenRampen sind so anzulegen, daß sie keine Verbindung zu Wohngeschossen herstellen.

(3) Aufzugsanlagen sind mit einementsprechend dem Verwendungszweck des Gebäudes entsprechenden Schallschutz zu versehen, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) In Gebäuden mit mehr als vier VollgeschossenBegehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, die Aufenthaltsräume enthalten, müssen alle Geschosse miteinanderetwa durch Personenaufzüge verbunden werdenzu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Die ZahlDabei sind der Aufzüge ist nach dem sich aus der GrößeVerwendungszweck und dem Verwendungszweck ergebenden Bedarf festzulegen. Mindestens ein Personenaufzug muß zur Beförderungdas mögliche Auftreten von Krankentragen geeignet sein, wenn über dem vierten Vollgeschoß Aufenthaltsräume angeordnet sindNässe zu berücksichtigen.

(2) UmlaufaufzügeTreppen und RolltreppenRampen sind so anzulegen, daß sie keine Verbindung zu Wohngeschossen herstellen.

(3) Aufzugsanlagen sind mit einementsprechend dem Verwendungszweck des Gebäudes entsprechenden Schallschutz zu versehen, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

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