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Der Bodenbelag muß auf Dachböden(1) An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, müssen entsprechend dem Verwendungszweck Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem Verwendungszweck widersprechen würde (zB bei Laderampen, Schwimmbecken udgl.).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen von baulichen Anlagen dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Bereich von FeuerstättenSinne des Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen oder Durchrutschen nicht möglich ist und in Räumendas Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestelltEinbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Der Bodenbelag muß auf Dachböden(1) An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, müssen entsprechend dem Verwendungszweck Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem Verwendungszweck widersprechen würde (zB bei Laderampen, Schwimmbecken udgl.).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen von baulichen Anlagen dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Bereich von FeuerstättenSinne des Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen oder Durchrutschen nicht möglich ist und in Räumendas Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestelltEinbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.