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(1) In GebäudenBauliche Anlagen sind so zu planen und sonstigen baulichen Anlagenauszuführen, dass
a) | gesunde, normal empfindende Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und | |||||||||
b) | gesunde, normal empfindende Personen, die sich in einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. |
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Aufenthaltsräume enthalten, und für sonstige bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, sind Aborte vorzusehen. Die ZahlLage der Aborte ist nach dem sich aus der Größe und Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage ergebenden Bedarf festzulegenund ihrer Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn ein entsprechender Wasseranschluß möglichder besondere Verwendungszweck der baulichen Anlage oder eines Teiles derselben es erfordert, ist, müssen Aborte als Wasserklosette ausgebildet werden und Pissoirs eine Wasserspülung erhaltenentsprechende Raumakustik sicherzustellen.
(4) Die Größe der Sitzzellen ist mindestens entsprechend der erforderlichen Ausstattung und unter Bedachtnahme auf die Aufschlagrichtung der Türe zu bemessen.
(1) In GebäudenBauliche Anlagen sind so zu planen und sonstigen baulichen Anlagenauszuführen, dass
a) | gesunde, normal empfindende Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und | |||||||||
b) | gesunde, normal empfindende Personen, die sich in einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. |
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Aufenthaltsräume enthalten, und für sonstige bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, sind Aborte vorzusehen. Die ZahlLage der Aborte ist nach dem sich aus der Größe und Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage ergebenden Bedarf festzulegenund ihrer Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn ein entsprechender Wasseranschluß möglichder besondere Verwendungszweck der baulichen Anlage oder eines Teiles derselben es erfordert, ist, müssen Aborte als Wasserklosette ausgebildet werden und Pissoirs eine Wasserspülung erhaltenentsprechende Raumakustik sicherzustellen.
(4) Die Größe der Sitzzellen ist mindestens entsprechend der erforderlichen Ausstattung und unter Bedachtnahme auf die Aufschlagrichtung der Türe zu bemessen.