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(1) Jedes GebäudeAlle Bauteile, das Aufenthaltsräume enthält, muß mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden.
(2) Brunneninsbesondere Außen- und Quellfassungen müssenTrennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so ausgeführt werdenzu planen und auszuführen, daß das Eindringendass die Weiterleitung von Tagwasser ausgeschlossenLuft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.
(1) Jedes GebäudeAlle Bauteile, das Aufenthaltsräume enthält, muß mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden.
(2) Brunneninsbesondere Außen- und Quellfassungen müssenTrennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so ausgeführt werdenzu planen und auszuführen, daß das Eindringendass die Weiterleitung von Tagwasser ausgeschlossenLuft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.