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Legende:
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(2) Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen mit mehr als einem oberirdischen Geschoß müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Wohnheimes für alte Menschen oder der Pflegeeinrichtung erforderlich ist.
(2) Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen mit mehr als einem oberirdischen Geschoß müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Wohnheimes für alte Menschen oder der Pflegeeinrichtung erforderlich ist.