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(1) Der Betreiber einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer KälteleistungNennleistung über 1270 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle fünf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kostendurch regelmäßige Inspektionen durch Sachverständige (Abs. 6)einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Betreiber
(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage ist ferner verpflichtet,im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die ÜberprüfungsbefundeFähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage erfolgen.
(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
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(3) Die alle fünf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
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(4) Der Sachverständige hat überdarf die ErgebnisseDaten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellenLandesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Dieser hat hinsichtlich der ÜberprüfungIn einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
a) |
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b) |
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c) | Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers. | |||||||||
Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten. |
(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundesden Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagenregelmäßige Inspektion sind:
a) | akkreditierte | |||||||||
b) | Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis; | |||||||||
c) | Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis; | |||||||||
d) | jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen und kombinierter Klima- und Lüftungsanlagen mit einer |
(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) | Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind. | |||||||||
b) | Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen. |
(1) Der Betreiber einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer KälteleistungNennleistung über 1270 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle fünf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kostendurch regelmäßige Inspektionen durch Sachverständige (Abs. 6)einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Betreiber
(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage ist ferner verpflichtet,im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die ÜberprüfungsbefundeFähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage erfolgen.
(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
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(4) Der Sachverständige hat überdarf die ErgebnisseDaten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellenLandesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Dieser hat hinsichtlich der ÜberprüfungIn einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
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c) | Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers. | |||||||||
Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten. |
(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundesden Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagenregelmäßige Inspektion sind:
a) | akkreditierte | |||||||||
b) | Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis; | |||||||||
c) | Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis; | |||||||||
d) | jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen und kombinierter Klima- und Lüftungsanlagen mit einer |
(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) | Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind. | |||||||||
b) | Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen. |