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Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den §§ 1, 2 und 11 bis 50b50e entsprochen wird. In dieser Verordnung sind für die Inspektionen gemäß § 50 und § 50a die Inspektionsintervalle, der Inspektionsumfang, die Inspektionsmethoden und der Inhalt der Inspektionsbefunde zu bestimmen. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den §§ 1, 2 und 11 bis 50b50e entsprochen wird. In dieser Verordnung sind für die Inspektionen gemäß § 50 und § 50a die Inspektionsintervalle, der Inspektionsumfang, die Inspektionsmethoden und der Inhalt der Inspektionsbefunde zu bestimmen. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).