Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn eine ausreichende Wasserversorgung möglich ist, muß jede Wohnung mit einem Bad oder einem Duschraum ausgestattet werden. Das Bad oder der Duschraum muß mindestens mit einem Waschbecken ausgestattet werden.
(3) Bei Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen muß mindestens ein Abort außerhalb des Bades oder des Duschraumes untergebracht werden.
(4) Der Zugang zu Aborten darf nicht durch einen Wohnraum erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, daß bereits ein Abort ohne Zugang durch einen Wohnraum vorhanden ist.
(2) Wenn eine ausreichende Wasserversorgung möglich ist, muß jede Wohnung mit einem Bad oder einem Duschraum ausgestattet werden. Das Bad oder der Duschraum muß mindestens mit einem Waschbecken ausgestattet werden.
(3) Bei Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen muß mindestens ein Abort außerhalb des Bades oder des Duschraumes untergebracht werden.
(4) Der Zugang zu Aborten darf nicht durch einen Wohnraum erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, daß bereits ein Abort ohne Zugang durch einen Wohnraum vorhanden ist.