Art. 6 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Artikel 6

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar, persönlich und frei ausgeübt. Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben.

(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt sind und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Feiertag sein.

(6) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Abs 2 und 4).

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
Artikel 6

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar, persönlich und frei ausgeübt. Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben.

(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt sind und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Feiertag sein.

(6) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Abs 2 und 4).

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