Art. 15 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2002 bis 31.12.9999

Artikel 15

(1) Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungsperioden).

(2) Das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Landtages beruft diesen binnen acht Wochen - im Fall des Art 100 B-VG binnen vier Wochen - nach der Wahl zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter Nächstberufenen.

(3) In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages den Landtag ein. Der Präsident des Landtages musshat den Landtag unverzüglich einberufeneinzuberufen, wenn wenigstens sechs Abgeordnetees von Mitgliedern des Landtages oder dievon der Landesregierung es verlangenverlangt wird. Die Mindestzahl an Mitgliedern des Landtages, die für ein solches Verlangen erforderlich ist, und die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt bzw getroffen.

(4) Die Vertagung und der Schluss der Sitzungsperiode erfolgen nur durch Beschluss des Landtages. In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Landtages auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden können. Die Präsidialkonferenz des Landtages wird von der tagungsfreien Zeit nicht berührt.

Stand vor dem 14.04.2002

In Kraft vom 27.04.1999 bis 14.04.2002

Artikel 15

(1) Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungsperioden).

(2) Das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Landtages beruft diesen binnen acht Wochen - im Fall des Art 100 B-VG binnen vier Wochen - nach der Wahl zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter Nächstberufenen.

(3) In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages den Landtag ein. Der Präsident des Landtages musshat den Landtag unverzüglich einberufeneinzuberufen, wenn wenigstens sechs Abgeordnetees von Mitgliedern des Landtages oder dievon der Landesregierung es verlangenverlangt wird. Die Mindestzahl an Mitgliedern des Landtages, die für ein solches Verlangen erforderlich ist, und die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt bzw getroffen.

(4) Die Vertagung und der Schluss der Sitzungsperiode erfolgen nur durch Beschluss des Landtages. In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Landtages auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden können. Die Präsidialkonferenz des Landtages wird von der tagungsfreien Zeit nicht berührt.

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