Art. 17 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident des Landtages und der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) werden von den Mitgliedern des Landtages aus deren Mitte auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt. Die Ämter des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters sind mit dem Amt eines Mitgliedes der Landesregierung unvereinbar. Für die Wahl des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die näheren Bestimmungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

(2) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten oder der dauernden Erledigung seiner Stelle besorgt der Präsidenten-Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur Neuwahl des Präsidenten sämtliche Aufgaben des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung auch des Präsidenten-Stellvertreters oder der dauernden Erledigung auch seiner Stelle besorgt das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung oder Weigerung das nächstälteste Mitglied (usw) aus dem Kreis der anderen, der Landesregierung nicht angehörigen Mitglieder des Landtages für die Dauer der Verhinderung des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters oder bei dauernder Erledigung der Stellen des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters bis zur Neuwahl des Präsidenten die Aufgaben des Präsidenten.

(3) Der Präsident wird bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages vom Präsidenten-Stellvertreter und bei der Schriftführung über die Verhandlungen des Landtages und der Besorgung anderer Aufgaben im Landtag von den beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landtages aus dem Kreis der anderen Mitglieder des Landtages als Schriftführer bestellt werden, unterstützt. In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, dass der Präsident bei Besorgung einzelner Aufgaben das Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter herzustellen hat. Ebenso kann bestimmt werden, dass Klubobleute nicht als Schriftführer in Betracht kommen.

(4) Der Präsident besorgt seine Aufgaben mit Hilfe der Landtagsdirektion.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 01.08.2012 bis 12.06.2018

(1) Der Präsident des Landtages und der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) werden von den Mitgliedern des Landtages aus deren Mitte auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt. Die Ämter des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters sind mit dem Amt eines Mitgliedes der Landesregierung unvereinbar. Für die Wahl des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die näheren Bestimmungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

(2) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten oder der dauernden Erledigung seiner Stelle besorgt der Präsidenten-Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur Neuwahl des Präsidenten sämtliche Aufgaben des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung auch des Präsidenten-Stellvertreters oder der dauernden Erledigung auch seiner Stelle besorgt das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung oder Weigerung das nächstälteste Mitglied (usw) aus dem Kreis der anderen, der Landesregierung nicht angehörigen Mitglieder des Landtages für die Dauer der Verhinderung des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters oder bei dauernder Erledigung der Stellen des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters bis zur Neuwahl des Präsidenten die Aufgaben des Präsidenten.

(3) Der Präsident wird bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages vom Präsidenten-Stellvertreter und bei der Schriftführung über die Verhandlungen des Landtages und der Besorgung anderer Aufgaben im Landtag von den beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landtages aus dem Kreis der anderen Mitglieder des Landtages als Schriftführer bestellt werden, unterstützt. In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, dass der Präsident bei Besorgung einzelner Aufgaben das Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter herzustellen hat. Ebenso kann bestimmt werden, dass Klubobleute nicht als Schriftführer in Betracht kommen.

(4) Der Präsident besorgt seine Aufgaben mit Hilfe der Landtagsdirektion.

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