Art. 22 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung seines verfassungsmäßigen Zustandekommens durch den Präsidenten des Landtages, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.

(1a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) notwendig machen, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, nachdem das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt worden ist.

(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf erstin den Fällen, in denen nach Abschlussbundesverfassungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der Bundesregierung notwendig ist, erst erfolgen, wenn diese tatsächlich vorliegt oder zufolge Fristenablaufs als erteilt gilt. Gesetzesbeschlüsse, die Landes- oder Gemeindeabgaben zum Gegenstand haben oder die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) des diesbezüglichen bundesverfassungsgesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens erfolgenLandes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände regelt, dürfen nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt oder keinen wirksamen Einspruch dagegen erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist.

(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages werden, ausgenommen im Fall des Art. 24 Abs. 2, unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht.

(4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt. Eine solche Volksabstimmung hat in den Fällen des Abs 2 zu unterbleiben, wenn der Gesetzesbeschluss danach nicht kundgemacht werden darf.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 26.09.2009 bis 28.02.2013

(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung seines verfassungsmäßigen Zustandekommens durch den Präsidenten des Landtages, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.

(1a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) notwendig machen, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, nachdem das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt worden ist.

(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf erstin den Fällen, in denen nach Abschlussbundesverfassungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der Bundesregierung notwendig ist, erst erfolgen, wenn diese tatsächlich vorliegt oder zufolge Fristenablaufs als erteilt gilt. Gesetzesbeschlüsse, die Landes- oder Gemeindeabgaben zum Gegenstand haben oder die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) des diesbezüglichen bundesverfassungsgesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens erfolgenLandes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände regelt, dürfen nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt oder keinen wirksamen Einspruch dagegen erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist.

(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages werden, ausgenommen im Fall des Art. 24 Abs. 2, unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht.

(4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt. Eine solche Volksabstimmung hat in den Fällen des Abs 2 zu unterbleiben, wenn der Gesetzesbeschluss danach nicht kundgemacht werden darf.

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