Art. 24 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.9999

Artikel 24

(1) Wenn ein Gesetzesbeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) Andernfalls wird das Gesetzder Gesetzesbeschluss unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.

Stand vor dem 31.03.2005

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.03.2005

Artikel 24

(1) Wenn ein Gesetzesbeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) Andernfalls wird das Gesetzder Gesetzesbeschluss unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.

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