Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In einem Schacht dürfen nicht mehr als zwei Aufzüge angeordnet werden.
(3) Mindestens ein Personenaufzug muß zur Beförderung von Krankentragen und von Möbeln geeignet sein. Die Tragkraft und die Nutzfläche der Aufzüge ist nach dem sich aus dem Verwendungszweck ergebenden Bedarf zu bemessen.
(2) In einem Schacht dürfen nicht mehr als zwei Aufzüge angeordnet werden.
(3) Mindestens ein Personenaufzug muß zur Beförderung von Krankentragen und von Möbeln geeignet sein. Die Tragkraft und die Nutzfläche der Aufzüge ist nach dem sich aus dem Verwendungszweck ergebenden Bedarf zu bemessen.