Art. 28 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung durch die Landesregierung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2) Jedes Mitglied des Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.

(3) Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.

(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.

(5) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen kann auch von jeder Landtagspartei einmal in einer Gesetzgebungsperiode gestellt werden. Auf Grund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines Beschluss des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleichviele Mitglieder in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein.

(6) Im Rahmen des festgelegten Untersuchungsgegenstandes erfolgt die Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und deren Antragstellung an den Landtag. Soweit hierüber kein Einvernehmen zustandekommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine eigenen Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.

(7) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2013

(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung durch die Landesregierung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2) Jedes Mitglied des Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.

(3) Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.

(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.

(5) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen kann auch von jeder Landtagspartei einmal in einer Gesetzgebungsperiode gestellt werden. Auf Grund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines Beschluss des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleichviele Mitglieder in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein.

(6) Im Rahmen des festgelegten Untersuchungsgegenstandes erfolgt die Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und deren Antragstellung an den Landtag. Soweit hierüber kein Einvernehmen zustandekommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine eigenen Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.

(7) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

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