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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei jedem Hauptstiegenhaus ist eine Leerrohrsteigleitung anzuordnen, die im Erdgeschoß an der Außenwand des Gebäudes und in allen übrigen Geschossen an leicht zugänglichen Stellen den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht. Die Steigleitung ist für einen Druck von mindestens 15 bar zu bemessen. Die Anschlüsse sind auffallend zu kennzeichnen.
(2) Bei jedem Hauptstiegenhaus ist eine Leerrohrsteigleitung anzuordnen, die im Erdgeschoß an der Außenwand des Gebäudes und in allen übrigen Geschossen an leicht zugänglichen Stellen den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht. Die Steigleitung ist für einen Druck von mindestens 15 bar zu bemessen. Die Anschlüsse sind auffallend zu kennzeichnen.