Art. 35a S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.1999 bis 31.12.9999

Artikel 35a

Wenn ein Mitglied der Landesregierung infolge Erkrankung für mehr als drei Monate beurlaubt wird, ist die Partei, der das beurlaubte Mitglied der Landesregierung angehört, berechtigt, der Landesregierung ein Ersatzmitglied für den Beurlaubten als Landesrat vorzuschlagen, derdas den Voraussetzungen für die Wahl als Mitglied der Landesregierung zu entsprechen hat. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Ersatzmitglied für die Dauer der Beurlaubung zu kooptieren.

Stand vor dem 25.10.1999

In Kraft vom 27.04.1999 bis 25.10.1999

Artikel 35a

Wenn ein Mitglied der Landesregierung infolge Erkrankung für mehr als drei Monate beurlaubt wird, ist die Partei, der das beurlaubte Mitglied der Landesregierung angehört, berechtigt, der Landesregierung ein Ersatzmitglied für den Beurlaubten als Landesrat vorzuschlagen, derdas den Voraussetzungen für die Wahl als Mitglied der Landesregierung zu entsprechen hat. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Ersatzmitglied für die Dauer der Beurlaubung zu kooptieren.

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