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Nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere die Aufstellung und den Vollzug des HaushaltsplanesHaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Kontrolle sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz können auch getroffen werden:
1. | allgemeine Regelungen zur Sicherstellung einer mittelfristigen Finanzplanung im Sinn des Österreichischen Stabilitätspakts 2012; | |||||||||
2. | allgemeine Regelungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken. |
Nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere die Aufstellung und den Vollzug des HaushaltsplanesHaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Kontrolle sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz können auch getroffen werden:
1. | allgemeine Regelungen zur Sicherstellung einer mittelfristigen Finanzplanung im Sinn des Österreichischen Stabilitätspakts 2012; | |||||||||
2. | allgemeine Regelungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken. |