Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zwischen den Geschossen sowie vor Außenstiegen mit mehr als fünf Stufen sind Podeste anzuordnen. Diese Außenstiegen sind zu überdachen.
(3) Die Breite der Stiegen und Podeste ist entsprechend der Art und der Anzahl der ihnen zugeordneten Unterrichtsräume zu bemessen.
(4) Verzogene oder gewendelte Stiegen dürfen nicht vorgesehen werden.
(5) Die Breite von Gängen, die nicht ausschließlich zu Verwaltungsräumen führen, ist mit mindestens 1,80 m zu bemessen. Übersteigt die Bodenfläche der diesen Gängen zugeordneten Unterrichtsräume 225 m2, so ist die Breite des Ganges für je angefangene 25 m2 Bodenfläche mehr um je 8 cm zu vergrößern. Die Mindestbreiten dürfen durch Mauervorsprünge, Einbauten oder ähnliches nicht eingeschränkt werden.
(2) Zwischen den Geschossen sowie vor Außenstiegen mit mehr als fünf Stufen sind Podeste anzuordnen. Diese Außenstiegen sind zu überdachen.
(3) Die Breite der Stiegen und Podeste ist entsprechend der Art und der Anzahl der ihnen zugeordneten Unterrichtsräume zu bemessen.
(4) Verzogene oder gewendelte Stiegen dürfen nicht vorgesehen werden.
(5) Die Breite von Gängen, die nicht ausschließlich zu Verwaltungsräumen führen, ist mit mindestens 1,80 m zu bemessen. Übersteigt die Bodenfläche der diesen Gängen zugeordneten Unterrichtsräume 225 m2, so ist die Breite des Ganges für je angefangene 25 m2 Bodenfläche mehr um je 8 cm zu vergrößern. Die Mindestbreiten dürfen durch Mauervorsprünge, Einbauten oder ähnliches nicht eingeschränkt werden.