§ 84 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, daß ein Übersteigen verhindert ist§ 84 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Verglasungen sind bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Fußboden abzusichern.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, daß ein Übersteigen verhindert ist§ 84 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Verglasungen sind bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Fußboden abzusichern.

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