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(1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art. 148a Abs. 1 und 2bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 zu berichten.
(1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art. 148a Abs. 1 und 2bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 zu berichten.