Art. 56 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art. 148a Abs. 1 und 2bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.

(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 zu berichten.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 27.04.1999 bis 30.06.2012

(1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art. 148a Abs. 1 und 2bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.

(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 zu berichten.

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