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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als ausreichend im Sinne des Abs. 1 ist eine Belichtung dann anzusehen, wenn die Beleuchtungsstärke den Sehaufgaben in den jeweiligen Unterrichtsräumen entspricht.
(3) Belichtungsöffnungen in Klassen- und Fachräumen von Volksschulen und von Sonderschulen dürfen nicht gegen Turn- oder Spielplätze gerichtet angeordnet werden.
(4) Belichtungsöffnungen in Turnräumen sind bruchsicher zu verglasen.
(5) Bei den Fenstern von Klassenräumen, Fachräumen und Übungsräumen sind - soweit dies im Hinblick auf die Lage dieser Räume erforderlich erscheint - Sonnenschutzeinrichtungen vorzusehen.
(2) Als ausreichend im Sinne des Abs. 1 ist eine Belichtung dann anzusehen, wenn die Beleuchtungsstärke den Sehaufgaben in den jeweiligen Unterrichtsräumen entspricht.
(3) Belichtungsöffnungen in Klassen- und Fachräumen von Volksschulen und von Sonderschulen dürfen nicht gegen Turn- oder Spielplätze gerichtet angeordnet werden.
(4) Belichtungsöffnungen in Turnräumen sind bruchsicher zu verglasen.
(5) Bei den Fenstern von Klassenräumen, Fachräumen und Übungsräumen sind - soweit dies im Hinblick auf die Lage dieser Räume erforderlich erscheint - Sonnenschutzeinrichtungen vorzusehen.