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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) § 114 Abs. 1, 3 und 4 gilt in gleicher Weise für Kindergärten.
(3) Pendeltüren dürfen nicht vorgesehen werden.
(4) (entfällt)
(5) Vor Eingangstüren zu Gebäuden sind Vorrichtungen für bodengleiche Schuhabstreifer vorzusehen. Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.
(2) § 114 Abs. 1, 3 und 4 gilt in gleicher Weise für Kindergärten.
(3) Pendeltüren dürfen nicht vorgesehen werden.
(4) (entfällt)
(5) Vor Eingangstüren zu Gebäuden sind Vorrichtungen für bodengleiche Schuhabstreifer vorzusehen. Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.