§ 106 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 106 K-BauV (1weggefallen) Werden Veranstaltungsräume über dem zweiten Vollgeschoss oder im obersten Kellergeschoss eines Gebäudes angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 500 m2 betragenseit 01.10.2012 weggefallen. Werden sie im zweiten Kellergeschoß angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 200 m2 betragen.

(2) Veranstaltungsräume dürfen nicht unter dem zweiten Kellergeschoß angeordnet werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 106 K-BauV (1weggefallen) Werden Veranstaltungsräume über dem zweiten Vollgeschoss oder im obersten Kellergeschoss eines Gebäudes angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 500 m2 betragenseit 01.10.2012 weggefallen. Werden sie im zweiten Kellergeschoß angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 200 m2 betragen.

(2) Veranstaltungsräume dürfen nicht unter dem zweiten Kellergeschoß angeordnet werden.

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