Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die lichte Höhe des Veranstaltungsraumes unter der Galerie muß mindestens 2,60 m und die lichte Höhe der Galerie mindestens 3,00 m betragen.
(3) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 2 letzter Satz gelten mit der Maßgabe, daß die Breiten der Türen der Galerie entsprechend der Bodenfläche der Galerie zu bemessen sind.
(2) Die lichte Höhe des Veranstaltungsraumes unter der Galerie muß mindestens 2,60 m und die lichte Höhe der Galerie mindestens 3,00 m betragen.
(3) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 2 letzter Satz gelten mit der Maßgabe, daß die Breiten der Türen der Galerie entsprechend der Bodenfläche der Galerie zu bemessen sind.