§ 132 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 132 K-BauV (1weggefallen) Die Breite der Zu- und Abfahrten von Stellplätzen ist entsprechend der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die Breite der Zu- und Abfahrten muß bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen in Mittel- und Großanlagen mindestens 2,80 m und bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht in Mittel- und Großanlagen mindestens 3,50 m betragen.

(3) Die Befestigung der Zu- und Abfahrten hat entsprechend der Befestigung der Stellplätze zu erfolgen.

(4) Zu- und Abfahrten bei Großanlagen müssen getrennte Fahrstreifen haben. Auf eine bauliche Trennung kann verzichtet werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht kreuzen. Bei Großanlagen darf eine größere Fahrbahnbreite angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 132 K-BauV (1weggefallen) Die Breite der Zu- und Abfahrten von Stellplätzen ist entsprechend der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die Breite der Zu- und Abfahrten muß bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen in Mittel- und Großanlagen mindestens 2,80 m und bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht in Mittel- und Großanlagen mindestens 3,50 m betragen.

(3) Die Befestigung der Zu- und Abfahrten hat entsprechend der Befestigung der Stellplätze zu erfolgen.

(4) Zu- und Abfahrten bei Großanlagen müssen getrennte Fahrstreifen haben. Auf eine bauliche Trennung kann verzichtet werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht kreuzen. Bei Großanlagen darf eine größere Fahrbahnbreite angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

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