Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Die Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 10 Prozent, die Neigung von überdeckten Rampen 15 Prozent nicht überschreiten.
(2) Alle Stellen von Rampen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen durch Geländer, Brüstungen oder ähnliches entsprechend abgesichert werden. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.
(1a) Die Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 10 Prozent, die Neigung von überdeckten Rampen 15 Prozent nicht überschreiten.
(2) Alle Stellen von Rampen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen durch Geländer, Brüstungen oder ähnliches entsprechend abgesichert werden. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.