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Legende:
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(2) Oberirdische eingeschossige Mittelanlagen dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden. Oberirdische eingeschossige Kleinanlagen müssen aus unbrennbarem Material hergestellt werden.
(3) Oberirdische offene Garagen, das sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt und die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden, wenn auf Grund der gewählten Ausführung der tragenden Bauteile sowie der Verwendung, Größe, Lage, Art und Umgebung der baulichen Anlagen keine Bedenken, insbesondere brandschutztechnischer Art, dagegen bestehen.
(2) Oberirdische eingeschossige Mittelanlagen dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden. Oberirdische eingeschossige Kleinanlagen müssen aus unbrennbarem Material hergestellt werden.
(3) Oberirdische offene Garagen, das sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt und die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden, wenn auf Grund der gewählten Ausführung der tragenden Bauteile sowie der Verwendung, Größe, Lage, Art und Umgebung der baulichen Anlagen keine Bedenken, insbesondere brandschutztechnischer Art, dagegen bestehen.