§ 137 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 137 K-BauV (1weggefallen) Erdgeschossige Garagen und mehrgeschossige, offene oberirdische Garagen sind durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2 Grundfläche zu teilenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Mehrgeschossige, geschlossene oberirdische Garagen und unterirdische Garagen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 3000 m2 Grundfläche - alle übrigen unterirdischen Garagen in Brandabschnitte von höchstens 2500 m2 Grundfläche - zu teilen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 137 K-BauV (1weggefallen) Erdgeschossige Garagen und mehrgeschossige, offene oberirdische Garagen sind durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2 Grundfläche zu teilenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Mehrgeschossige, geschlossene oberirdische Garagen und unterirdische Garagen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 3000 m2 Grundfläche - alle übrigen unterirdischen Garagen in Brandabschnitte von höchstens 2500 m2 Grundfläche - zu teilen.

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