Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mehrgeschossige, geschlossene oberirdische Garagen und unterirdische Garagen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 3000 m2 Grundfläche - alle übrigen unterirdischen Garagen in Brandabschnitte von höchstens 2500 m2 Grundfläche - zu teilen.
(2) Mehrgeschossige, geschlossene oberirdische Garagen und unterirdische Garagen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 3000 m2 Grundfläche - alle übrigen unterirdischen Garagen in Brandabschnitte von höchstens 2500 m2 Grundfläche - zu teilen.