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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Stallungen, die nur der Sommerhaltung von Vieh dienen.
(3) Stallungen mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sind mit zwei Ausgängen zu versehen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Der Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darf nicht durch die Stallungen führen.
(4) Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Stallungen, die nur der Sommerhaltung von Vieh dienen.
(3) Stallungen mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sind mit zwei Ausgängen zu versehen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Der Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darf nicht durch die Stallungen führen.
(4) Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen.