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(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
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(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
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(4) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
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(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
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(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
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(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
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(4) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
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(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
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