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(2) Die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zum Schutze der Pflanzen vorgesehenen Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht betroffen. Abweichend davon gelten die nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen auch für jene Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, sofern sie unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und begründete Interessen des Pflanzenschutzes bestehen.
(3) Der Schutz von Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
(2) Die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zum Schutze der Pflanzen vorgesehenen Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht betroffen. Abweichend davon gelten die nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen auch für jene Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, sofern sie unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und begründete Interessen des Pflanzenschutzes bestehen.
(3) Der Schutz von Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.