§ 2 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:

a)

Früchte im botanischen Sinne, soferne nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

b)

Gemüse, soferne nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

c)

Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke;

d)

Schnittblumen;

e)

Äste mit Laub oder Nadeln;

f)

gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln;

g)

Blätter und Blattwerk;

h)

pflanzliche Gewebekulturen;

i)

bestäubungsfähiger Pollen;

j)

Edelholz, Stecklinge und Pfropfreiser;

k)

andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt wurden.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

2.

Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenschutzmaßnahmen: die Anwendung von biologischen, chemischen oder mechanischen Mitteln oder Verfahren zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen deren Auftreten;

5.

Integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird. Die genannte Methode bezweckt, den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

§ 2 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:

a)

Früchte im botanischen Sinne, soferne nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

b)

Gemüse, soferne nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

c)

Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke;

d)

Schnittblumen;

e)

Äste mit Laub oder Nadeln;

f)

gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln;

g)

Blätter und Blattwerk;

h)

pflanzliche Gewebekulturen;

i)

bestäubungsfähiger Pollen;

j)

Edelholz, Stecklinge und Pfropfreiser;

k)

andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt wurden.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

2.

Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenschutzmaßnahmen: die Anwendung von biologischen, chemischen oder mechanischen Mitteln oder Verfahren zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen deren Auftreten;

5.

Integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird. Die genannte Methode bezweckt, den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

§ 2 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

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