§ 3 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümer bzw§ 3 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. die Eigentümerinnen von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, welche als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, haben

1.

ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auf das Vorkommen von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, zu überwachen und diese erforderlichenfalls im Rahmen eines integrierten Pflanzenschutzes rechtzeitig, wirksam und sachgerecht zu bekämpfen;

2.

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen;

3.

die ihnen vom Magistrat aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub durchzuführen;

4.

die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch den Magistrat sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Organe des Magistrates sowie durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 3 zu Kontroll- und Überwachungszwecken im Interesse des Pflanzenschutzes – tunlichst nach vorheriger Verständigung – sowie die unentgeltliche Entnahme von Pflanzen- und Erdproben für Untersuchungszwecke in einem angemessenen Ausmaß zu dulden;

5.

die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte (zB über das Auftreten von Schadorganismen) zu erteilen und gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
(1) Die Eigentümer bzw§ 3 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. die Eigentümerinnen von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, welche als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, haben

1.

ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auf das Vorkommen von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, zu überwachen und diese erforderlichenfalls im Rahmen eines integrierten Pflanzenschutzes rechtzeitig, wirksam und sachgerecht zu bekämpfen;

2.

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen;

3.

die ihnen vom Magistrat aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub durchzuführen;

4.

die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch den Magistrat sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Organe des Magistrates sowie durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 3 zu Kontroll- und Überwachungszwecken im Interesse des Pflanzenschutzes – tunlichst nach vorheriger Verständigung – sowie die unentgeltliche Entnahme von Pflanzen- und Erdproben für Untersuchungszwecke in einem angemessenen Ausmaß zu dulden;

5.

die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte (zB über das Auftreten von Schadorganismen) zu erteilen und gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).

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