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(2) Sollte der Zutritt zu Grundstücken oder Baulichkeiten oder Transportmitteln verwehrt werden, sind die Organe des Magistrates bei Gefahr im Verzug befugt, sich diesen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu verschaffen.
(3) Nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen ist Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Anwesenheit bei behördlichen Tätigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, zu ermöglichen.
(2) Sollte der Zutritt zu Grundstücken oder Baulichkeiten oder Transportmitteln verwehrt werden, sind die Organe des Magistrates bei Gefahr im Verzug befugt, sich diesen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu verschaffen.
(3) Nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen ist Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Anwesenheit bei behördlichen Tätigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, zu ermöglichen.